Statuten

Satzungen des Vereins der Altfreinbergerinnen und Altfreinberger
in der bei der GV am 30. Juni 2004 beschlossenen Fassung

§ 1
Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Verein der Altfreinbergerinnen und Altfreinberger“ und hat seinen Sitz in Linz Kollegium Aloisianum. Der Verein ist unpolitisch, nicht auf Gewinn ausgerichtet und erstreckt seine Tätigkeit über das ganze Bundesgebiet Österreichs.

§ 2
Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist,
a) das ständige Verbindungsglied zwischen dem Kollegium Freinberg und seinen ehemaligen Schülerinnen und Schülern und anderen daran interessierten Personen zu bilden und dieses gegenseitige Verhältnis in jeder Beziehung zu erhalten und zu fördern;
b) die Bestrebungen des Kollegiums Freinbergs helfend und beratend zu unterstützen;
c) die ehemaligen Schülerinnen und Schüler und auch andere daran interessierte Personen in kultureller, kameradschaftlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher unterstützender Beziehung zusammen zu schließen;
d) ein jährliches Treffen („Aloisiustreffen“) zu veranstalten

§ 3
Mitgliedschaft zum Verein

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) ordentliche Mitglieder können alle Schülerinnen und Schüler des Kollegium Aloisianum werden, die im Kollegium Aloisianum studiert haben, ferner Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die im Kollegium Aloisianum tätig waren oder tätig sind;
b) außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden; hinsichtlich deren Aufnahme, Ablehnung bzw. Ausschluss gelten sinngemäß die für ordentliche Mitglieder festgelegten Bestimmungen. Ein Berufungsrecht steht jedoch diesen Mitgliedern nicht zu.
c) Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich um den Verein oder dessen Bestrebungen in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Als solche haben sie alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Die Generalversammlung hat in gleicher Weise das Recht, über Vorschlag des Vorstandes Vereinsmitglieder zu Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen und Ehrenfunktionären/ Ehrenfunktionärinnen zu ernennen.

§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können alle in § 3 lit. a genannten Personen werden, die ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung beim Vorstand anmelden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine allfällige Ablehnung ist dem/der Aufnahmewerber/Aufnahmewerberin schriftlich mitzuteilen. Die Angabe von Gründen ist erforderlich.
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird er mit Konstituierung des Vereines wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Vereinsmitglieder, welche mit der Bezahlung ihres Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung beharrlich in Rückstand sind oder von denen Umstände bekannt sind, welche darauf schließen lassen, dass deren weitere Vereinszugehörigkeit mit dem Zweck und dem Ziel des Vereines nicht in Einklang gebracht werden kann, können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Bei den darüber zu erfolgenden schriftlichen Verständigungen ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages bleibt jedoch bis zum Ende des laufenden Beitragszeitraumes bestehen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme als ordentliches Mitglied oder den verfügten Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann der/die Betroffene über den Vorstand in der nächsten Generalversammlung berufen. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung über die Berufung gegen den Ausschluss ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung. Sie haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereines, ausgenommen Sitzungen des Vorstandes, teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, nach bestem Können die Bestrebungen des Vereines zu fördern, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen sowie ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Es ist Ehrenpflicht jedes Mitgliedes, jedem anderen Mitglied über seine Bitte mit Rat und Tat hilfreich zur Seite zu stehen. Jedes Mitglied des Vereines hat die Verpflichtung, sich den Anordnungen der Vereinsorgane in Angelegenheiten, die den Verein betreffen, zu unterwerfen.
Die außerordentlichen Mitglieder sind hinsichtlich der Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, ihre Rechte umfassen jedoch nicht das Wahl- sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung.
Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
Die Übertragung des Stimmrechtes der Mitglieder in der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung auf ein anderes Mitglied ist zulässig, jedoch nur im Wege einer schriftlichen Vollmacht.

§ 6
Mittel des Vereines, Mitgliedsbeiträge

Der dem Verein aus seiner Tätigkeit erwachsende Geldaufwand wird durch Beiträge der Mitglieder und freiwillige Spenden, Zuwendungen etc. aufgebracht.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

§ 7
Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. der/die Obmann/Obfrau und dessen/deren Stellvertreter/ Stellverteterinnen
4. die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
5. das Schiedsgericht
Die Generalversammlung findet alljährlich (zeitgleich mit dem Aloisiustreffen) statt. Sie ist als ordentliche Generalversammlung vom Vorstand einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung ausschreiben. Dazu ist er verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände oder auf Verlangen des/der Rechnungsführers/Rechnungsführerin schriftlich verlangt wird. Die ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung ist gegeben, wenn die Einladung an die ordentlichen Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag schriftlich erfolgt. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
Der Vorstand besteht aus dem/der Obmann/Obfrau, dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin, dem Kassier, dem/der Schriftführer/Schriftführerin und einem weiteren Vorstandsmitglied, sofern nicht in der Generalversammlung deren Zahl erweitert wird.
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern mit absoluter Stimmenmehrheit jeweils auf drei Jahre gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit eine andere Art der Stimmabgabe.
Der Vorstand besorgt die laufende Geschäftsführung und hat über alle jene Gegenstände zu beschließen, die nicht der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Sitzungen des Vorstandes haben nach Bedarf statt zu finden. Über Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach gestelltem Antrag abzuhalten.
In der Vorstandssitzung führt der/die Obmann/Obfrau bzw. sein/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin den Vorsitz. In Abwesenheit des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin ist der Vorsitz von dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstandes zu übernehmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung, insbesondere
a) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder
b) die Einberufung der ordentlichen oder außenordentlichen Generalversammlung sowie die Feststellung der Tagesordnung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und
d) die Abwicklung der laufenden finanziellen Angelegenheiten des Vereins
e) die Erledigung aller Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.

Wen Stimmengleichheit besteht, entscheidet der/die Obmann/Obfrau oder bei dessen/deren Abwesenheit der/die Obmann-/Obfrau-Stellvertreter oder bei Abwesenheit des Obmannstellvertreters das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes.
Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen außer der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau oder seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin noch der Gegenzeichnung durch den/die Schriftführer/Schriftführerin oder eines anderen dazu delegierten Vorstandsmitgliedes.

§ 8
Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein. Er/Sie vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes, er/sie beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlung ein und führt in diesen Versammlungen den Vorsitz.
Der/Die Schriftführer/Schriftführerin verfasst die vom Verein ausgehende Korrespondenz und führt bei den Versammlungen und Sitzungen das Protokoll.
Dem/Der Kassier/Kassierin obliegt die Einforderung der Beiträge und die Begleichung von Rechnungen. Der/Die Kassier/Kassierin hat über die Ein- und Ausgänge ein Kassabuch zu führen.
Über die Art der Anlegung des Vermögens entscheidet der Vorstand.
Die zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Eine Wiederwahl ist bei sämtlichen Organen des Vereins möglich. Bei sämtlichen Organen beträgt die Funktionsdauer 3 Jahre.
Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Enthebung der Organe durch die Generalversammlung oder den Rücktritt.
Die Organe des Vereins können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falles des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

§ 9
Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Es steht den Mitgliedern des Vereines frei, für die Generalversammlung Anträge einzubringen. Diese müssen jedoch mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim/bei der Obmann/Obfrau eingebracht werden.


Der Generalversammlung ist vorbehalten
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) die Beschlussfassung über einen Voranschlag,
c) die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) die Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft und gegen die Verweigerung des Beitrittes als ordentliches Vereinsmitglied,
g) die Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zur anberaumten Zeit nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde darauf eine neuerliche Generalversammlung statt, die auf alle Fälle beschlussfähig ist.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse insoweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit und über die Änderung der Satzung eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bzw. der durch Vollmacht vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 10
Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Vereinsmitgliedern als auch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht.
Gegen den Schiedsspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern auf drei Jahre gewählt und besteht aus drei Mitgliedern. Diese drei Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine hiefür eigens bestimmte Generalversammlung mit Dreiviertelstimmenmehrheit der Anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
Der Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur vom Vorstand erfolgen.
Das vorhandene Vermögen fällt nach Auflösung des Vereines, falls nicht eine andere Entscheidung durch die Generalversammlung, die mit Dreiviertelmehrheit zu fällen ist, getroffen wird, der Österreichischen Jesuitenprovinz (Provinzprokuratur) mit der Wirkung zu, dieses Vermögen Jugenderziehungszwecken zuzuwenden.
Ein Liquidator ist von der Generalversammlung zu bestellen.